3.3. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. 4. 4.1. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt die letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden dessen Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.