6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. August 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und sind die Beschwerdeführenden unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und ihrer Wegweisung zu verwarnen. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.