Überdies besteht – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden – kein auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) gestützter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ein (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, Erw. 2.3 mit Hinweis). Auf die Durchführung einer Parteibefragung bzw. -anhörung wird daher verzichtet.