1a je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage der Beschwerdeführenden vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche die Durchführung einer Parteibefragung erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund einer Parteibefragung anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Überdies besteht – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden – kein auf Art. 6 Ziff.