5. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteibefragung (Beschwerdeantrag 6). Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer sogenannten antizipierten Beweiswürdigung auf eine Befragung zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1 und 2004, S. 154, Erw. 1a je mit Hinweisen).