3.3.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer 1 seine gesamte Kindheit und Jugend sowie den Grossteil seiner Adoleszenz im Kosovo, bevor er letztmals im Alter von 24 Jahren in die Schweiz übersiedelte. Die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland dürften ihm deshalb nach wie vor vertraut sein. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihr Heimatland zwar bereits im Alter von neun Jahren verlassen und ist in die Schweiz übersiedelt. Nachdem sie aber dort geboren wurde, einen Teil ihrer Kindheit im Kosovo verbrachte und einen Landsmann heiratete, kann auch bei ihr davon ausgegangen werden, dass ihr die heimatliche Kultur nach wie vor vertraut ist.