Zumindest bei seinem in den Akten dokumentierten Austritt aus einer stationären Behandlung vom 6. Mai 2022 bis zum 8. Juni 2022 konnte sich der Beschwerdeführer 1 von akuten Suizidgedanken distanzieren und in ausreichend stabilisiertem Zustand in die gewohnten Verhältnisse entlassen werden (act. 38). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine adäquate psychiatrische und medikamentöse Behandlung im Kosovo nicht gewährleistet wäre.