Die Beschwerdeführerin 2 ist aktenkundig gesund und arbeitsfähig. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 1 angeht, lässt sich den obigen Ausführungen (Erw. 3.3.2.2.2) entnehmen, dass er seit längerer Zeit an gesundheitlichen Problemen leidet und in ambulanter und medikamentöser psychiatrischer Behandlung steht, die fortgeführt werden soll (act. 39). Zumindest bei seinem in den Akten dokumentierten Austritt aus einer stationären Behandlung vom 6. Mai 2022 bis zum 8. Juni 2022 konnte sich der Beschwerdeführer 1 von akuten Suizidgedanken distanzieren und in ausreichend stabilisiertem Zustand in die gewohnten Verhältnisse entlassen werden (act. 38).