3.4). Der Umstand, dass die betroffene Person in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung und Betreuung erhält als in ihrem Herkunftsland, steht einer Wegweisung nicht entgegen, sofern die medizinische Versorgung sichergestellt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer gravierenden Gefahr für die Gesundheit führt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6664/2011 vom 18. Mai 2012, Erw. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020, Erw. 3.2.1).