Wie aus den obigen Erwägungen ohne Weiteres erhellt, bezogen die Beschwerdeführenden für sich und ihre Familie während vieler Jahre materielle Hilfe und vermochten sich erst seit Kurzem von der Sozialhilfe zu lösen (siehe vorne Erw. 2.1.2.1 f.). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass keine offenen Betreibungen oder nicht getilgten Verlustscheine gegen sie aktenkundig sind (MI1-act. 169 f.). Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführenden mit den Sozialen Diensten der Gemeinde Q. am 28. Juni 2022 eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben (act. 53).