Damit liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer eine mangelhafte Integration bei der Beschwerdeführenden in der Schweiz vor und eine Wegweisung würde aufgrund der erst vor Kurzem angetretenen Arbeitsstelle nicht in ein stabiles Arbeitsumfeld eingreifen. - 25 - 3.3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.