Er verbrachte somit lediglich noch einen sehr kurzen Teil seiner Adoleszenz hierzulande. Von einer Sozialisation in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach beim Beschwerdeführer 1 keine Rede sein. Angesichts seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch auch bei ihm davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten mittlerweile vertraut sind.