Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 seit ihrem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebt und damit beinahe ihr ganzes bisheriges Leben hier verbrachte, liegt auf der Hand, dass ihr die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Der Beschwerdeführer 1 reiste hingegen erstmals im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein und verliess das Land mit 21 Jahren wieder. Bei seiner Wiedereinreise im Jahr 2002 war er 24 Jahre alt. Er verbrachte somit lediglich noch einen sehr kurzen Teil seiner Adoleszenz hierzulande.