Der Beschwerdeführer 1 reiste erstmals am 10. Juli 1996 in die Schweiz ein, worauf er das Land am 17. April 1999 wieder verliess (MI1-act. 39). Nach seiner Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen am 4. März 2002 reiste er am 22. August 2002 im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde (MI1-act. 7, 23). Damit hält er sich seit über 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Die sehr lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz schliessen.