Weiter wäre es auch der Beschwerdeführerin 2 möglich gewesen, mit einer frühzeitigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Abhängigkeit der Familie von der öffentlichen Hand zu reduzieren oder gar zu vermeiden. Wenn die Beschwerdeführenden einräumen, die Beschwerdeführerin 2 habe die Kinder betreuen müssen, so vermag dies daran nichts zu ändern.