33) – selbstverschuldet keiner (Teil-)Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist bzw. sich nicht genügend um eine Erwerbsarbeit bemüht hat. Daran ändert – entgegen der offenbaren Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden (act. 25) – auch nichts, dass die IV-Stelle keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zugesprochen hat.