4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1), und der Einschätzung der IV-Stelle kommt eine erhöhte Glaubhaftigkeit zu (vgl. BGE 136 V376, Erw. 4.1.2). Auch wenn es sein mag, dass die IV für die Zusprechung von Invalidenrenten von einem eingeschränkten Gesundheitsbegriff ausgeht, kann das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein selbstverschuldeter Sozialhilfebezug vorliegt, auf die Feststellungen der IV-Stelle und des Ver- - 20 -