, 1110, 1068 ff.). Überdies bestätigt der mit der Beschwerde eingereichte Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 23. Juni 2022 die unbestrittenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers 1, ohne die Einschätzungen des IV-Verfahrens in Frage zu stellen (act. 35 ff.). Ohnehin stellen Berichte von behandelnden Ärzten grundsätzlich keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw.