1061 ff.). Dabei hielt es insbesondere fest, dass keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 1 nachgewiesen worden sei (MI1-act. 1073). Dieser Entscheid erwuchs am 25. Mai 2022 in Rechtskraft (MI1-act. 1147). Am 3. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer 1 bei der IV-Stelle erneut ein Leistungsgesuch in Bezug auf eine Invalidenrente ein (MI1-act. 1152). Dieses Verfahren ist – soweit aus den Akten ersichtlich – derzeit noch hängig. Inwiefern nun eine anspruchsrelevante Veränderung vorliegen sollte, ist nicht klar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Neuanmeldung aufgrund eines depressiven Einbruchs erfolgte (act.