Hingegen seien ihm leichte und selten mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten, mit Möglichkeit zu Positionswechseln, ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, und ohne häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zumutbar. Eine Erwerbstätigkeit in angepasster Tätigkeit sei ihm lediglich nach der Wirbelsäulenoperation zwischen dem 30. November 2017 bis 1. April 2018 aufgrund der kurzzeitig und vorübergehend fehlenden Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar gewesen. Da der Beschwerdeführer 1 auch an psychischen Problemen leide, sei bei - 19 -