In ihrer Verfügung hielt sie dabei gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten vom 29. März 2019 fest, dass der Beschwerdeführer 1 seine bisherige Tätigkeit als Plattenleger und andere körperlich belastende Tätigkeiten seit dem Unfallereignis nicht mehr ausüben könne. Hingegen seien ihm leichte und selten mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten, mit Möglichkeit zu Positionswechseln, ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, und ohne häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zumutbar.