, 875 ff.). Nachdem sich der Beschwerdeführer 1 am 13. November 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hatte, wies die IV-Stelle sowohl das Rentenbegehren als auch das Begehren um berufliche Massnahmen mit zwei separaten Verfügungen vom 4. November 2019 ab (MI1-act. 321 ff., 326 ff., 745 ff.). In ihrer Verfügung hielt sie dabei gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten vom 29. März 2019 fest, dass der Beschwerdeführer 1 seine bisherige Tätigkeit als Plattenleger und andere körperlich belastende Tätigkeiten seit dem Unfallereignis nicht mehr ausüben könne.