Solange jedoch Art. 63 Abs. 2 AuG in Kraft war, konnten sie aufgrund dieser Gesetzesbestimmung gleichwohl darauf vertrauen, dass ihre fortgesetzte Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und Abhängigkeit von der Sozialhilfe – obwohl migrationsrechtlich verpönt – den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligungen nicht gefährden würde. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit kann ihnen deshalb bis zum 1. Januar 2019 nicht gleichermassen vorgeworfen werden, wie für den nachfolgenden Zeitraum, während welchem ihnen bewusst sein musste, - 18 - dass sie durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ihre Niederlassungsbewilligung aufs Spiel setzten.