Auch der Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen für eine fünfköpfige Familie ausgerichtet wurden, vermag die Bezugshöhe nicht entscheidend zu relativieren. Allerdings ist die Grösse der Familie von den Vorinstanzen etwas zu wenig gewürdigt worden, weshalb aufgrund des Umfangs und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs grundsätzlich nur von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist.