3.3.2.2. 3.3.2.2.1. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden mit bisher bezogenen Leistungen von mehr als Fr. 360'000.00 als erheblich zu bezeichnen und hat sich über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren hingezogen. Zudem besteht die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführenden auch in absehbarer Zukunft wieder von der Unterstützung der öffentlichen Hand abhängig werden könnten (siehe vorne Erw. 2.1.2.2). Auch der Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen für eine fünfköpfige Familie ausgerichtet wurden, vermag die Bezugshöhe nicht entscheidend zu relativieren.