Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren erwerbsfähigen Personen, ist dies bei der Bemessung des von der Sozialhilfeabhängigkeit herrührenden öffentlichen Interesses – nebst der Bezugshöhe – ebenfalls zu berücksichtigen. Wird nur eine Person mit Sozialhilfe in einer bestimmten Höhe unterstützt, ist das öffentliche Interesse aufgrund des Sozialhilfebezugs höher zu veranschlagen, als wenn mit der (gleich hohen) Sozialhilfe mehrere Personen unterstützt werden.