Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 3.2. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz geeignet sind, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren, erweist sich als offenkundig, nachdem keineswegs sichergestellt ist, dass die Beschwerdeführenden weiterhin über existenzsichernde Einkünfte erwirtschaften werden (siehe dazu vorne Erw. 2.1.2.2).