2.1.2.2. Was die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs angeht, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden von April 2014 bis September 2022 und damit während mehr als acht Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe abhängig waren. Aus den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischen Dezember 2019 und September 2022 immer wieder in kurzen Einsätzen gearbeitet hat (MI1-act. 212 ff., 912 f., 933, 1013, 1036 f., 1041 ff., 1049, 1059; act. 34). Per 1. Oktober 2022 trat sie nun eine unbefristete Stelle als Mitarbeiterin in einer Verpackungsfirma in einem 60%-Pensum an (act. 65 ff.).