3.4.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob weiterhin die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023, Erw. 3.5). 2.1.1.4. Ob und, gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019, Erw. 4.2; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).