2.1.1.2. Im Sinne eines abstrakten Richtwerts hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.00 als erheblich gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.3, 2C_263/2016 vom 10. November 2016, Erw. 3.1.3, und 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Konkret hat es beispielsweise in folgenden Konstellationen eine erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit angenommen: