Zudem gehe die Invalidenversicherung von einem eingeschränkten Gesundheitsbegriff aus, der psychosoziale Faktoren ausblende und psychische Störungen einer Indikatorenprüfung unterziehe. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer 1 störungsbedingt nicht am Erwerbsleben habe teilnehmen können und er sich nach seiner Entlassung aus R. relativ rasch um eine neue Anstellung bemüht habe. Der Bewilligungswiderruf sei aufgrund der langjährigen Landesanwesenheit sowie der familiären Verhältnisse unverhältnismässig. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden noch nie ermahnt worden. -9-