Die erforderliche berufliche Neuorientierung sei ihm nicht gelungen, weil die IV-Stelle keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zugesprochen habe. Hinzu komme, dass den Überlegungen der IV-Stelle und des Versicherungsgerichts im Rahmen der Neuanmeldungsverfahren nur eine beschränkte Aussagekraft zukomme, zumal eine Verschlechterung der medizinischen Lage erforderlich sei und eine unterschiedliche Bewertung bei gleichbleibender medizinischer Lage nicht genüge. Zudem gehe die Invalidenversicherung von einem eingeschränkten Gesundheitsbegriff aus, der psychosoziale Faktoren ausblende und psychische Störungen einer Indikatorenprüfung unterziehe.