Ausserdem sei den Beschwerdeführenden der Sozialhilfebezug nicht vorwerfbar. Bereits die IV-Stelle habe festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht zumutbar sei, seine bisherige Tätigkeit als Plattenleger auszuüben und bei ihm eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%, d.h. einer Restarbeitsfähigkeit von 70%, in einer leichten und wechselbelasteten Tätigkeit vorliege. Die erforderliche berufliche Neuorientierung sei ihm nicht gelungen, weil die IV-Stelle keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zugesprochen habe.