Seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werde zwar nicht leicht sein, dies habe der Beschwerdeführer 1 jedoch durch seine lange Passivität selbst zu verantworten. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer 1 möglich gewesen, sich im Rahmen der ehelichen Aufgabenteilung um die Kinderbetreuung zu kümmern, damit die Beschwerdeführerin 2 hätte einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Insgesamt sei daher von einem selbstverschuldeten Sozialhilfebezug auszugehen. -8-