Aus diesem Grund müsse der Entscheid über das letzte IV-Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 3. Juni 2022 nicht abgewartet werden. Trotz der ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer 1 sich nur gering und erst unter Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens um seine berufliche (Re-)Integration bemüht. Seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werde zwar nicht leicht sein, dies habe der Beschwerdeführer 1 jedoch durch seine lange Passivität selbst zu verantworten.