Auf das zuletzt gestellte Leistungsbegehren sei die IV-Stelle nicht eingetreten, deren Entscheid mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) vom 24. März 2022 gestützt worden sei. Das Versicherungsgericht habe festgehalten, dass keine anspruchsrelevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts vorliege, weil seit der letzten rentenablehnenden Verfügung lediglich eine kurze Zeitspanne vergangen sei. Aus diesem Grund müsse der Entscheid über das letzte IV-Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 3. Juni 2022 nicht abgewartet werden.