Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Sozialhilfebezug selbstverschuldet sei, werde nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem Unfall am 6. September 2013 an gesundheitlichen Problemen leide. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe jedoch die IV-Stelle der SVA Aargau seit Dezember 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 70% in angepasster Tätigkeit festgestellt. Auf das zuletzt gestellte Leistungsbegehren sei die IV-Stelle nicht eingetreten, deren Entscheid mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) vom 24. März 2022 gestützt worden sei.