Sämtliche seiner IV-Leistungsgesuche seien abgewiesen und auf Neuanmeldungen sei nicht eingetreten worden. Obwohl der Beschwerdeführer 1 bereits am 3. Juni 2022 erneut ein IV- Leistungsgesuch gestellt habe, sei nicht davon auszugehen, dass dieses zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 ausgehen werde, zumal keine neuen Diagnosen vorlägen. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar seit Dezember 2019 immer wieder gearbeitet, die Einsätze seien jedoch immer nur von kurzer Dauer gewesen und hätten bisher nicht zu einer Lösung von der Sozialhilfe geführt, sodass davon ausgegangen werden müsse, die Sozialhilfeabhängigkeit werde auch noch in Zukunft andauern.