II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden seit dem 3. April 2014 von der Sozialhilfe hätten unterstützt werden müssen, wobei sich der diesbezügliche Passivsaldo per 30. April 2021 auf Fr. 304'110.70 belaufen habe. In Bezug auf die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs hält sie fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 1 in naher Zukunft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Sämtliche seiner IV-Leistungsgesuche seien abgewiesen und auf Neuanmeldungen sei nicht eingetreten worden.