Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. März 2023, 20. März 2023 und 20. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Sozialen Dienste Q. vom 23. Februar 2023, worin die Rückzahlung von Sozialhilfe durch die Beschwerdeführenden gemäss einer Abzahlungsvereinbarung bestätigt wird, sowie die Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin 2 betreffend Januar bis März 2023 ein (act. 105 ff., 112 ff., 117 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: