In der Folge legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2022 und 13. Januar 2023 verschiedene Lohnabrechnungen der Beschwerdeführenden, ein Schreiben der Klinik S. sowie Belege betreffend Rückzahlungen ins Recht, welche der Vorinstanz jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 80 ff., 89 f., 91 ff., 100 f.). Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 15. Dezember 2022 ein und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde (act. 102).