Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2022 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass bis zum 12. Dezember 2022 keine weiteren Unterlagen von den Beschwerdeführenden eingereicht worden seien, weshalb es davon ausgehe, dass die Beschwerdeführenden keinen Lohn erzielen und keine Ratenzahlungen leisten würden bzw. geleistet hätten (act. 78 f.). In der Folge legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2022 und 13. Januar 2023 verschiedene Lohnabrechnungen der Beschwerdeführenden, ein Schreiben der Klinik S. sowie Belege betreffend Rückzahlungen ins Recht, welche der Vorinstanz jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act.