5. Den Beschwerdeführern sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.