Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 vereinigte die Vorinstanz die Einspracheverfahren betreffend den Beschwerdeführer 1 (E.2022.001) und die Beschwerdeführerin 2 (E.2022.002) (MI2-act. 230 f.). Am 18. August 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Den Einsprechenden wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Oensingen, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden.