Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI1-act. 172 ff., 225 ff., 921; MI2-act. 54 ff., 94, 100 ff.) widerrief das MIKA mit zwei separaten Verfügungen vom 26. November 2021 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden und wies sie unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI1- act. 937 ff.; MI2-act. 107 ff.). Dabei wurden die Kinder C., D. und E. in die Verfügung miteinbezogen (MI1-act. 937; MI2-act. 107). B. Gegen die Verfügungen des MIKA erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 965 ff.; MI2- act. 134 ff.).