Nachdem der Beschwerdeführer 1 von seiner damaligen Ehefrau geschieden worden war, heiratete er am 8. August 2006 die Beschwerdeführerin 2 (MI1-act. 58; MI2-act. 23). In der Folge stellte die Beschwerdeführerin 2 am 24. Januar 2007 für den Beschwerdeführer 1 ein Familiennachzugsgesuch, welches am 30. Januar 2007 durch das MKA bewilligt wurde (MI1- act. 55 f., 61), worauf ihm am 13. Februar 2007 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde (MI1-act. 62 f.). Seit dem 15. Juli 2011 ist auch der Beschwerdeführer 1 im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI1-act. 140).