Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. September 2004 trennte sich der Beschwerdeführer 1 von seiner damaligen Ehefrau (MI1-act. 15). In der Folge wurde sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 11. August 2005 mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 14. November 2005 abgewiesen, der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert und eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2006 angesetzt (MI1-act. 7 f.). Hierauf stellte der Beschwerdeführer 1 am 2. Dezember 2005 beim Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [