Der Beschwerdeführer 1 reiste erstmals am 10. Juli 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Mutter erteilt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1- act.] 39). Am 17. April 1999 verliess er die Schweiz ohne Abmeldung (MI1- act. 39). Nachdem der Beschwerdeführer 1 am 4. März 2002 im Kosovo eine Schweizerin (geb. 12. November 1982) geheiratet hatte, reiste er am 22. August 2002 im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde (MI1-act. 7, 23).