Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.366 / iö / we ZEMIS [***] (E.2022.001 / E.2022.002) Art. 40 Urteil vom 1. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Özcan Beschwerde- A._____, von Kosovo, führer 1 Beschwerde- B._____, von Kosovo führerin 2 beide unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Schachenstrasse 34b, Postfach, 4702 Oensingen gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. August 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin 2 reiste am 15. April 1995 im Rahmen des Fami- liennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihr am 24. Mai 1995 eine Aufent- haltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihren Eltern ausgestellt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act.] 3 f.). Seit dem 7. Februar 2001 ist sie im Besitz der Niederlas- sungsbewilligung (MI2-act. 13). Der Beschwerdeführer 1 reiste erstmals am 10. Juli 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilli- gung zwecks Verbleibs bei seiner Mutter erteilt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1- act.] 39). Am 17. April 1999 verliess er die Schweiz ohne Abmeldung (MI1- act. 39). Nachdem der Beschwerdeführer 1 am 4. März 2002 im Kosovo eine Schweizerin (geb. 12. November 1982) geheiratet hatte, reiste er am 22. August 2002 im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ver- bleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde (MI1-act. 7, 23). Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. September 2004 trennte sich der Be- schwerdeführer 1 von seiner damaligen Ehefrau (MI1-act. 15). In der Folge wurde sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 11. August 2005 mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 14. November 2005 abgewiesen, der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert und eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2006 ange- setzt (MI1-act. 7 f.). Hierauf stellte der Beschwerdeführer 1 am 2. Dezem- ber 2005 beim Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) ein Gesuch um Gewäh- rung des Kantonswechsels, welches mit Verfügung vom 12. Januar 2006 abgewiesen wurde (MI1-act. 1, 24 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer 1 von seiner damaligen Ehefrau geschie- den worden war, heiratete er am 8. August 2006 die Beschwerdeführerin 2 (MI1-act. 58; MI2-act. 23). In der Folge stellte die Beschwerdeführerin 2 am 24. Januar 2007 für den Beschwerdeführer 1 ein Familiennachzugs- gesuch, welches am 30. Januar 2007 durch das MKA bewilligt wurde (MI1- act. 55 f., 61), worauf ihm am 13. Februar 2007 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde (MI1-act. 62 f.). Seit dem 15. Juli 2011 ist auch der Beschwerdeführer 1 im Besitz der Niederlas- sungsbewilligung (MI1-act. 140). Aus der Ehe zwischen den Beschwerdeführenden gingen die gemein- samen Kinder C. (geb. 2008), D. (geb. 2010) und E. (geb. 2015) hervor, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und im Besitz der -3- Niederlassungsbewilligung sind (MI1-act. 741 f., Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend C. [MI3-act.] 1 f., Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend D. [MI4-act.] 1 f., Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend E. [MI5-act.] 1 f.). Seit dem 3. April 2014 erhalten die Beschwerdeführenden von der Ge- meinde Q. materielle Hilfe, wobei sich der Saldo der bezogenen So- zialhilfeleistungen per 30. April 2021 auf Fr. 304'110.70 belief (MI1- act. 143, 909 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI1-act. 172 ff., 225 ff., 921; MI2-act. 54 ff., 94, 100 ff.) widerrief das MIKA mit zwei separaten Verfü- gungen vom 26. November 2021 die Niederlassungsbewilligung der Be- schwerdeführenden und wies sie unter Ansetzung einer 90-tägigen Aus- reisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI1- act. 937 ff.; MI2-act. 107 ff.). Dabei wurden die Kinder C., D. und E. in die Verfügung miteinbezogen (MI1-act. 937; MI2-act. 107). B. Gegen die Verfügungen des MIKA erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2021 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 965 ff.; MI2- act. 134 ff.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 vereinigte die Vorinstanz die Ein- spracheverfahren betreffend den Beschwerdeführer 1 (E.2022.001) und die Beschwerdeführerin 2 (E.2022.002) (MI2-act. 230 f.). Am 18. August 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Den Einsprechenden wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Oensingen, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -4- C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde ein und stellten folgende Anträge (act. 18 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration vom 18. August 2022 sei aufzuheben. 2. a) Es sei die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nicht zu widerrufen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. b) Eventualiter: es seien die Beschwerdeführer zu verwarnen. c) Subeventualiter: die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdefüh- rer seien in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 zu widerrufen und durch Auf- enthaltsbewilligungen zu ersetzen, wobei die Wiedererteilung der Nieder- lassungsbewilligung für 2 Jahre auszuschliessen sei. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 4. Es sei den Beschwerdeführern eine Frist von 20 Tagen anzusetzen zwecks Einreichung weiterer Beweismittel und einer ergänzenden Be- schwerdebegründung. 5. Den Beschwerdeführern sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichne- ten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 6. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätz- licher Parteibefragung durchzuführen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2022 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt, lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Oensingen, als unentgeltlicher Rechts- vertreter eingesetzt, auf den Antrag 3 der Beschwerde nicht eingetreten und der Antrag 4 der Beschwerde abgewiesen (act. 54 ff.). -5- Am 4. Oktober 2022 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 57). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2022 reichten die Be- schwerdeführenden einen Entscheid der Sozialen Dienste Q. vom 12. September 2022, eine Lohnabrechnung des Beschwerdeführers 1 be- treffend September 2022, einen unbefristeten Arbeitsvertrag der Be- schwerdeführerin 2 sowie eine Lohnabrechnung der Beschwerdeführerin 2 betreffend Oktober 2022 ein (act. 60 ff.). Dem Entscheid der Sozialen Dienste Q. ist zu entnehmen, dass die materielle Hilfe per 30. September 2022 eingestellt wurde (act. 62). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum Ab- schluss des Verfahrens fortlaufend monatliche Lohnabrechnungen des Be- schwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sowie Belege für Rück- zahlungen an die bezogene Sozialhilfe ins Recht zu legen (act. 73 f.). Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2022 stellte das Verwaltungs- gericht fest, dass bis zum 12. Dezember 2022 keine weiteren Unterlagen von den Beschwerdeführenden eingereicht worden seien, weshalb es davon ausgehe, dass die Beschwerdeführenden keinen Lohn erzielen und keine Ratenzahlungen leisten würden bzw. geleistet hätten (act. 78 f.). In der Folge legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsver- treters vom 15. Dezember 2022 und 13. Januar 2023 verschiedene Lohn- abrechnungen der Beschwerdeführenden, ein Schreiben der Klinik S. sowie Belege betreffend Rückzahlungen ins Recht, welche der Vorinstanz jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 80 ff., 89 f., 91 ff., 100 f.). Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 reichte die Vorinstanz eine Stellung- nahme zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 15. Dezember 2022 ein und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde (act. 102). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. März 2023, 20. März 2023 und 20. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Sozialen Dienste Q. vom 23. Februar 2023, worin die Rückzahlung von Sozialhilfe durch die Beschwerdeführenden gemäss einer Abzahlungs- vereinbarung bestätigt wird, sowie die Lohnabrechnungen der Beschwer- deführerin 2 betreffend Januar bis März 2023 ein (act. 105 ff., 112 ff., 117 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. August 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. De- zember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -7- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden seit dem 3. April 2014 von der Sozialhilfe hätten unterstützt werden müssen, wobei sich der diesbezügliche Passiv- saldo per 30. April 2021 auf Fr. 304'110.70 belaufen habe. In Bezug auf die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs hält sie fest, dass nicht davon aus- zugehen sei, dass der Beschwerdeführer 1 in naher Zukunft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Sämtliche seiner IV-Leistungsgesuche seien abgewiesen und auf Neuanmeldungen sei nicht eingetreten worden. Obwohl der Beschwerdeführer 1 bereits am 3. Juni 2022 erneut ein IV- Leistungsgesuch gestellt habe, sei nicht davon auszugehen, dass dieses zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 ausgehen werde, zumal keine neuen Diagnosen vorlägen. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar seit Dezember 2019 immer wieder gearbeitet, die Einsätze seien jedoch immer nur von kurzer Dauer gewesen und hätten bisher nicht zu einer Lösung von der Sozialhilfe geführt, sodass davon ausgegangen werden müsse, die Sozial- hilfeabhängigkeit werde auch noch in Zukunft andauern. Damit sei bei den Beschwerdeführenden der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheb- lichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Sozialhilfebezug selbstverschul- det sei, werde nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem Unfall am 6. September 2013 an gesundheitlichen Problemen leide. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe jedoch die IV-Stelle der SVA Aargau seit Dezember 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 70% in ange- passter Tätigkeit festgestellt. Auf das zuletzt gestellte Leistungsbegehren sei die IV-Stelle nicht eingetreten, deren Entscheid mit Urteil des Versiche- rungsgerichts des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) vom 24. März 2022 gestützt worden sei. Das Versicherungsgericht habe festgehalten, dass keine anspruchsrelevante Veränderung des medizinischen Sachver- halts vorliege, weil seit der letzten rentenablehnenden Verfügung lediglich eine kurze Zeitspanne vergangen sei. Aus diesem Grund müsse der Ent- scheid über das letzte IV-Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 3. Juni 2022 nicht abgewartet werden. Trotz der ihm attestierten Restarbeitsfähig- keit habe der Beschwerdeführer 1 sich nur gering und erst unter Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens um seine berufliche (Re-)Integration be- müht. Seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werde zwar nicht leicht sein, dies habe der Beschwerdeführer 1 jedoch durch seine lange Passivität selbst zu verantworten. Ausserdem sei es dem Beschwerdefüh- rer 1 möglich gewesen, sich im Rahmen der ehelichen Aufgabenteilung um die Kinderbetreuung zu kümmern, damit die Beschwerdeführerin 2 hätte einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Insgesamt sei daher von einem selbstverschuldeten Sozialhilfebezug auszugehen. -8- Angesichts des Verschuldens am Bezug, der Höhe der bezogenen Sozial- hilfe, der langen Bezugsdauer sowie des Umstands, dass auch nach dem 1. Januar 2019 weiter Sozialhilfe bezogen worden sei und auch weiterhin Sozialhilfe bezogen werde, sei von einem sehr grossen öffentlichen Fern- halteinteresse auszugehen. Weiter begründe die sehr lange Aufenthalts- dauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz ein grundsätzlich sehr grosses privates Interesse an ihrem weiteren Verbleib. Aufgrund ihrer mangelhaften Integration in der Schweiz sei jedoch nur noch von einem mittleren bis grossen privaten Interesse auszugehen. Dieses werde durch die im Fall einer Wegweisung drohenden persönlichen und familiären Nachteile erhöht, sodass insgesamt ein grosses bis sehr grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz resultiere. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Mass- nahmen gegen die Beschwerdeführenden, womit sich diese als verhältnis- mässig erwiesen. 1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht erfüllt. Von einer dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit könne aufgrund der Tatsache, dass nunmehr beide Beschwerdeführenden einer existenz- sichernden Erwerbstätigkeit nachgingen und sich von den Sozialen Diensten Q. abgemeldet hätten, keine Rede sein. Es sei davon aus- zugehen, dass sich die Beschwerdeführenden Ende September 2022 von der Sozialhilfe lösen werden. Ausserdem sei den Beschwerdeführenden der Sozialhilfebezug nicht vorwerfbar. Bereits die IV-Stelle habe festge- stellt, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht zumutbar sei, seine bisherige Tätigkeit als Plattenleger auszuüben und bei ihm eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%, d.h. einer Restarbeitsfähigkeit von 70%, in einer leichten und wechselbelasteten Tätigkeit vorliege. Die erforderliche beruf- liche Neuorientierung sei ihm nicht gelungen, weil die IV-Stelle keine beruf- lichen Eingliederungsmassnahmen zugesprochen habe. Hinzu komme, dass den Überlegungen der IV-Stelle und des Versicherungsgerichts im Rahmen der Neuanmeldungsverfahren nur eine beschränkte Aussagekraft zukomme, zumal eine Verschlechterung der medizinischen Lage erforder- lich sei und eine unterschiedliche Bewertung bei gleichbleibender medizi- nischer Lage nicht genüge. Zudem gehe die Invalidenversicherung von einem eingeschränkten Gesundheitsbegriff aus, der psychosoziale Fak- toren ausblende und psychische Störungen einer Indikatorenprüfung un- terziehe. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer 1 störungsbedingt nicht am Erwerbsleben habe teilnehmen können und er sich nach seiner Entlassung aus R. relativ rasch um eine neue Anstellung bemüht habe. Der Bewilligungswiderruf sei aufgrund der langjährigen Landesanwesenheit sowie der familiären Verhältnisse unverhältnismässig. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden noch nie ermahnt worden. -9- 2. 2.1. 2.1.1. 2.1.1.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss die Sozialhilfeabhängigkeit also dauerhaft und erheblich sein, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen. 2.1.1.2. Im Sinne eines abstrakten Richtwerts hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.00 als erheb- lich gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.3, 2C_263/2016 vom 10. November 2016, Erw. 3.1.3, und 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Kon- kret hat es beispielsweise in folgenden Konstellationen eine erhebliche So- zialhilfeabhängigkeit angenommen: - Bezug von rund Fr. 44'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von weniger als drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 4.1); - Fr. 83'000.00 für eine Einzelperson während weniger als vier Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2017 vom 19. Juni 2017, Erw. 4.2); - rund Fr. 97'000.00 für ein Ehepaar während ca. zwei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2019 vom 4. November 2019, Erw. 3.2); - rund Fr. 109'000.00 für ein Ehepaar während mehr als fünf Jahren (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_837/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.3); - rund Fr. 182'000.00 für eine fünfköpfige Familie während mehr als acht Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2017 vom 28. März 2018, Erw. 4.1); - über Fr. 345'000.00 für eine sechsköpfige Familie während fünf Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2017, Erw. 3.4). Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Voraussetzung der erheb- lichen Sozialhilfeabhängigkeit die revidierten Bestimmungen der Voll- ziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. No- vember 2007 (VAIR; SAR 122.315), welche am 1. Januar 2021 in Kraft ge- treten sind (bis dahin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Aus- führungsbestimmungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Neu definiert § 6 Abs. 4 lit. b VAIR Schwellenwerte von Fr. 40'000.00 und - 10 - Fr. 80'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Er- reichung das MIKA für ausländische Personen mit Niederlassungsbewilli- gung eine Verwarnung bzw. einen Bewilligungsentzug zu prüfen hat. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eige- nem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemein- schaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da eine förmliche migrationsrechtliche Verwarnung von Gesetzes wegen erst in Betracht kommt, wenn sich die mit der Verwarnung anzudrohende Massnahme als begründet erweist (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. b VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer erheblichen Sozialhilfe- abhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgehen soll. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung dürfte sich ein Schwellen- wert von Fr. 40'000.00 für eine Unterstützungseinheit knapp mit der bun- desgerichtlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erhebli- chen Sozialhilfeabhängigkeit vereinbaren lassen. Mithin dürfte die entspre- chende Anwendung eines solchen Schwellenwerts im konkreten Einzelfall jeweils zu einer bundesrechtskonformen Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG führen. Werden durch einen Sozialhilfe- bezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehe- paaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren potentiell erwerbstätigen Perso- nen, beschlägt dies nicht die Frage der Begründetheit der Massnahme. Vielmehr sind diese Umstände im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu be- rücksichtigen. Nicht unter die Sozialhilfe im technischen Sinne fallen grundsätzlich Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Urteile des Bundesge- richts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 Erw. 3.2 mit Hinweisen, 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 Erw. 4.5 bezüglich Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023, Erw. 3.3.2 bezüglich Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Der Bezug solcher Leistungen vermag daher Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grund- sätzlich nicht zu erfüllen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.474 vom 6. März 2023, Erw. II/3.2.2). 2.1.1.3. Neben einer im Saldo erheblichen Bezugshöhe setzt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG voraus, dass die fragliche Person oder die fraglichen Personen dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. sind. Das bedeutet, es muss eine konkrete Gefahr zu- - 11 - künftiger Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken ge- nügen nicht. Mit der Entfernung einer ausländischen Person aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit wird denn auch in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren. Eine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt folglich dann in Betracht, wenn die betroffene Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft längerfristig selber für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen können. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bisherigen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkom- mensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher weiterer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019, Erw. 2.1 und 3.2.3, 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2, und 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.2). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunfts- prognose berücksichtigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglich- keiten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009, Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob weiterhin die kon- krete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Urteil des Bundesge- richts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023, Erw. 3.5). 2.1.1.4. Ob und, gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019, Erw. 4.2; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 2.1.1.5. Seit dem 1. Januar 2019 kann ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG überdies auch bei hier niedergelassenen Personen angeordnet werden, welche bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz leben und altrechtlich vor einem entsprechenden Bewilligungs- widerruf geschützt gewesen wären (Art. 63 Abs. 2 AuG). Bei der Beurtei- lung, ob bei einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, dürfen grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge mitberücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2019 und damit noch unter der Geltung des altrechtlichen Art. 63 Abs. 2 AuG erfolgt sind. - 12 - Dem steht insbesondere auch das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Beim Zustandekommen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeab- hängigkeit – wie sie Art. 63 AIG neu auch bei über 15 Jahren ordnungs- gemässen Aufenthalts in der Schweiz als Widerrufsgrund für eine Nieder- lassungsbewilligung vorsieht – handelt es sich um einen fortschreitenden Prozess und damit um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der sich bei anhaltendem Sozialhilfebezug sukzessive (weiter) verwirklicht. Wird bei einer niedergelassenen Person, die bis zum 1. Januar 2019 vor einem ent- sprechenden Bewilligungswiderruf geschützt gewesen wäre, gestützt auf die neue Rechtslage überprüft, ob eine dauerhafte und erhebliche Sozial- hilfeabhängigkeit vorliegt, und wird dabei auch auf Bezüge vor dem 1. Ja- nuar 2019 abgestellt, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rück- wirkung. Eine solche ist im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Bewilligung einer Person zulässig, zumal deren Erteilung kein wohlerwor- benes Recht begründet (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 97, Erw. 4.1, und 126 V 134, Erw. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 279, 283 ff.). Gleichwohl ist ein entsprechender Widerruf in solchen Fällen nur zurück- haltend anzuordnen (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 24 zu Art. 63 AIG). Mit anderen Worten bedarf es, damit der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs bei Personen, welche bis zum 1. Januar 2019 seit mehr als 15 Jahren im Besitze der Niederlassungsbewilligung waren, einen erheblichen, nach dem 1. Januar 2019 erfolgten Sozialhilfebezug. Dieser muss zudem dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung sein (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.350 vom 13. März 2023, Erw. II/3.1.1). 2.1.2. 2.1.2.1. Die Beschwerdeführenden und ihre Familie – mit denen sie eine Unter- stützungseinheit bestehend aus zwei Erwachsenen und drei Kinder geb. 2008, 2010 und 2015 bilden – mussten vom 3. April 2014 bis 30. Septem- ber 2022 von der Gemeinde Q. durchgehend mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden, wobei sich die bis zum 9. September 2022 bezogenen Leistungen auf über Fr. 360'000.00 belaufen (MI1-act. 143; act. 62 f., act. 107). Damit ist, wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt (act. 6) und durch die Beschwerdeführenden anerkannt (act. 23), im Sinne der darge- legten Praxis ohne Weiteres von einem erheblichen Sozialhilfebezug aus- zugehen. Ihr Bezug zwischen Februar 2020 und September 2022 in Höhe von rund Fr. 106'000.00 (Sozialhilfesaldo per 13. Februar 2023 von Fr. 362'597.55 abzüglich Sozialhilfesaldo per 18. Februar 2020 von Fr. 256'543.40 ergibt Fr. 106'054.15; MI1-act. 164; act. 107) erreicht be- reits alleine ein Ausmass, welches die Prüfung ausländerrechtlicher Mass- nahmen rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1122/2015 vom - 13 - 12. Januar 2016, Erw. 4.1). Unter Mitberücksichtigung der seit dem 1. Ja- nuar 2019 bezogenen Sozialhilfegelder ist klar von einem erheblichen So- zialhilfebezug auszugehen, welcher die Prüfung migrationsrechtlicher Massnahmen rechtfertigt. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Verschärfung der Gesetzeslage nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal ihnen bereits vor der entsprechen- den Gesetzesänderung bewusst sein musste, dass von ihnen eine bessere Ausschöpfung ihres Erwerbspotentials erwartet wird. 2.1.2.2. Was die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs angeht, ist zunächst festzu- halten, dass die Beschwerdeführenden von April 2014 bis September 2022 und damit während mehr als acht Jahren ununterbrochen von der Sozial- hilfe abhängig waren. Aus den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischen Dezember 2019 und September 2022 immer wieder in kurzen Einsätzen gearbeitet hat (MI1-act. 212 ff., 912 f., 933, 1013, 1036 f., 1041 ff., 1049, 1059; act. 34). Per 1. Oktober 2022 trat sie nun eine unbefristete Stelle als Mitarbeiterin in einer Verpackungsfirma in einem 60%-Pensum an (act. 65 ff.). Per 1. September 2022 trat zudem auch der Beschwerdeführer 1 eine Stelle als Sicherheitsagent auf Abruf an (act. 33). Seit Ende September 2022 beziehen die Beschwerdeführenden keine Sozialhilfe mehr (act. 62). Auch wenn die Beschwerdeführenden gegenwärtig ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermögen, wie dies aus den beim Verwaltungsge- richt mit Eingabe vom 15. Dezember 2022, 13. Januar 2023, 2. März 2023, 20. März 2023 und 20. April 2023 eingereichten Lohnabrechnungen her- vorgeht (act. 82 ff., 91 ff., 108 ff., 112 ff., 117 ff.), und gegenwärtig keine Unterstützungsleistungen mehr erhalten, ist eine dauerhafte Lösung von der Sozialhilfe keineswegs sichergestellt. Der Beschwerdeführer 1 ist ledig- lich in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf beschäftigt und erhielt nur im Sep- tember 2022 einen vollen Lohn (act. 64). Im Oktober 2022 arbeitete er ge- mäss der mit Eingabe vom 13. Januar 2023 eingereichten Lohnabrech- nung nur während 40 Stunden (act. 97) und teilte mit Eingabe vom 15. De- zember 2022 mit, dass er seit dem 16. November 2022 in der Klinik S. in stationärer Behandlung sei (act. 83, 86). Auch die Nachhaltigkeit der Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin 2 ist fraglich. Sie ist zwar seit dem Oktober 2022 nunmehr in einer unbefristeten Anstellung tätig und vermag den Bedarf ihrer Familie zu decken. Doch erfolgte die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit reichlich spät und erst unter dem Druck des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens, obwohl sich aufgrund der finanziell schwierigen Lage eine frühere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgedrängt hätte. In diesem Zusammenhang vermag insbesondere die Erklärung, die Beschwerdeführerin 2 habe sich um die Kinder kümmern müssen, nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer 1, der nicht arbeitete, hätte trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden die - 14 - Kinderbetreuung übernehmen können (siehe hinten Erw. 3.3.2.2.2). Unter diesen Umständen erscheint eine definitive Loslösung von der Sozialhilfe aufgrund des langjährigen Bezugs und der langjährigen Passivität der Be- schwerdeführenden zweifelhaft. Nach dem Gesagten ist eine dauerhafte Loslösung der Beschwerdeführen- den von der Sozialhilfe keineswegs sichergestellt, sodass das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls erfüllt ist. 2.1.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- renden durch ihren erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt haben. Damit erweisen sich der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und die damit verbun- dene Wegweisung aus der Schweiz als begründet. 3. 3.1. Wie jede behördliche Massnahme muss auch der Widerruf einer Nieder- lassungsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es im vorlie- genden Fall verhältnismässig war, die Niederlassungsbewilligung der Be- schwerdeführenden zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit des Widerrufs zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinan- der abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 3.2. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz geeignet sind, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren, erweist sich als offenkundig, nachdem keineswegs sichergestellt ist, dass die Be- schwerdeführenden weiterhin über existenzsichernde Einkünfte erwirt- schaften werden (siehe dazu vorne Erw. 2.1.2.2). Sodann sind auch keine milderen Massnahmen zur Erreichung des mit dem Widerruf der Bewilligung angestrebten Zieles ersichtlich. Eine auslän- derrechtliche Verwarnung ist zwar ebenfalls geeignet, die erfolgte Verhal- tensänderung bei den Beschwerdeführenden zu bestärken, wäre aber nicht - 15 - gleich geeignet, eine künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermei- den. Zumal auch sonst kein milderes Mittel ersichtlich ist, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung der Be- schwerdeführenden als erforderlich. 3.3. 3.3.1. Zu klären bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt sind. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffent- lichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 3.3.2. 3.3.2.1. Nachdem die Beschwerdeführenden den Widerrufsgrund der Sozialhilfe- abhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt haben, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses am Widerruf ihrer Niederlassungs- bewilligung entsprechend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ist für die Be- messung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung zu- nächst auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mut- masslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs ab- zustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher bezoge- nen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die Fürsorgeabhängigkeit auch in der absehba- ren Zukunft andauern oder wiederkehren wird, umso grösser ist das öffent- liche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu qualifizieren. Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kin- dern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren er- werbsfähigen Personen, ist dies bei der Bemessung des von der Sozialhil- feabhängigkeit herrührenden öffentlichen Interesses – nebst der Bezugs- höhe – ebenfalls zu berücksichtigen. Wird nur eine Person mit Sozialhilfe in einer bestimmten Höhe unterstützt, ist das öffentliche Interesse aufgrund des Sozialhilfebezugs höher zu veranschlagen, als wenn mit der (gleich hohen) Sozialhilfe mehrere Personen unterstützt werden. Gleichzeitig erhöht sich das öffentliche Interesse, wenn mehrere volljährige, erwerbs- fähige Personen von der Sozialhilfe unterstützt werden, welche zusammen besser (als eine Einzelperson) in der Lage wären, den Sozialhilfebezug zu reduzieren oder zu beenden. Entscheidend sind dabei jeweils die Um- stände des konkreten Einzelfalls. - 16 - Wie bereits dargelegt (vgl. vorne Erw. 2.1.1.5), dürfen bei der Feststellung, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeab- hängigkeit erfüllt ist, grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge vor dem 1. Ja- nuar 2019 mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn bis zur Aus- serkraftsetzung von Art. 63 Abs. 2 AuG am 1. Januar 2019 die Niederlas- sungsbewilligung der betroffenen Person nicht wegen Sozialhilfeabhängig- keit widerrufen werden konnte, weil sich diese schon seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt. Stützt sich im konkreten Einzelfall die Feststellung einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch auf Bezüge, die vor dem 1. Januar 2019 erfolgt sind, während sich die betroffene Person bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt, führt dies indes zu einer entsprechenden Relativierung des öffentlichen Interesses, welches vom festgestellten Widerrufsgrund herrührt. In einer solchen Konstellation durfte nämlich die betroffene Per- son vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals gel- tenden Rechts davon ausgehen, der Sozialhilfebezug könne den Fortbe- stand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. das daraus abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes ist der betroffenen Per- son der Teil des Sozialhilfebezugs, welcher bis zum 1. Januar 2019 im Ver- trauen auf die damalige Rechtslage erfolgte, nicht gleichermassen vorwerf- bar, wie der Teil, welcher ab dem 1. Januar 2019 im (zu erwartenden) Wissen um die heute geltende Rechtslage erfolgte (vgl. ANNE KNEER/BENJAMIN SCHINDLER, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbe- willigungen, in: ALBERTO ACHERMANN/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/JÖRG KÜNZLI/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 35 ff., 49 ff.). Weiter ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksich- tigen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 4.3; vgl. vorne Erw. 2.1.1.4). Fälle unverschul- deter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeab- hängigkeit zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.1; vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Bot- schaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3810). Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zu- mutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits - 17 - ist auch dem nichterwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2). 3.3.2.2. 3.3.2.2.1. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdefüh- renden mit bisher bezogenen Leistungen von mehr als Fr. 360'000.00 als erheblich zu bezeichnen und hat sich über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren hingezogen. Zudem besteht die konkrete Gefahr, dass die Be- schwerdeführenden auch in absehbarer Zukunft wieder von der Unter- stützung der öffentlichen Hand abhängig werden könnten (siehe vorne Erw. 2.1.2.2). Auch der Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen für eine fünfköpfige Familie ausgerichtet wurden, vermag die Bezugshöhe nicht ent- scheidend zu relativieren. Allerdings ist die Grösse der Familie von den Vorinstanzen etwas zu wenig gewürdigt worden, weshalb aufgrund des Umfangs und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs grundsätzlich nur von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Fernhalteinteresse aus- zugehen ist. Zu berücksichtigen ist indes einerseits, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden aufgrund ihres weit über 15 Jahre ununter- brochen und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz erst aufgrund der per 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesrevision wegen Sozialhilfeab- hängigkeit widerrufen werden durfte. In diesem Zusammenhang ist aber zu betonen, dass eine fortdauernde Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und die damit verbundene Abhängigkeit von der Sozialhilfe bereits vor dem 1. Januar 2019 und auch für niederlassungsberechtigte Personen, die sich auf Art. 63 Abs. 2 AuG berufen konnten, migrationsrechtlich verpönt waren (vgl. neben Art. 63 Abs. 1 lit. c und Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auch Art. 4 lit. d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA; aufgehoben am 1. Januar 2019; ersetzt durch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Auslän- dern vom 15. August 2018; VIntA; SR 142.205]). Den Beschwerdeführen- den musste also stets klar sein, dass sie sich aus migrationsrechtlicher Sicht fehlverhielten bzw. dass aus migrationsrechtlicher Sicht eine Verhal- tensänderung von ihnen erwartet wurde. Solange jedoch Art. 63 Abs. 2 AuG in Kraft war, konnten sie aufgrund dieser Gesetzesbestimmung gleich- wohl darauf vertrauen, dass ihre fortgesetzte Nichtteilnahme am Wirt- schaftsleben und Abhängigkeit von der Sozialhilfe – obwohl migrations- rechtlich verpönt – den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligungen nicht gefährden würde. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit kann ihnen deshalb bis zum 1. Januar 2019 nicht gleichermassen vorgeworfen werden, wie für den nachfolgenden Zeitraum, während welchem ihnen bewusst sein musste, - 18 - dass sie durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ihre Niederlas- sungsbewilligung aufs Spiel setzten. Andererseits kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführenden zumindest derzeit den Lebensunterhalt ohne wei- tere staatliche Unterstützung bestreiten können (siehe vorne Erw. 2.1.2.2). Auch wenn damit noch keine dauerhafte Loslösung von der öffentlichen Hand sichergestellt werden kann, ist das öffentliche Interesse an einem Widerruf zumindest solange reduziert, als die Beschwerdeführenden wei- terhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen und keine Sozialhilfeleistungen beziehen. Insgesamt ist daher das von der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfe- abhängigkeit der Beschwerdeführenden herrührende öffentliche Interesse an einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung entsprechend tiefer zu veranschlagen und noch als gross einzustufen. 3.3.2.2.2. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Ja- nuar 2019 –, inwieweit die Beschwerdeführenden ein Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug trifft. Ausweislich der Akten erlitt der Beschwerdeführer 1 am 6. September 2013 einen Unfall, bei dem er sich am Rücken verletzte (MI1-act. 279). Seither leidet er an gesundheitlichen Problemen, was auch von der Vorinstanz nicht angezweifelt wird (MI1-act. 990 ff., 1089 ff., act. 10). Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme meldete sich der Beschwerdeführer 1 mehr- mals, erstmals am 3. Februar 2014, bei der IV-Stelle der SVA Aargau zum Leistungsbezug an. Das am 3. Februar 2014 gestellte Leistungsbegehren des Beschwerdeführers 1 wurde mit Verfügung vom 31. Juli 2014 abgewie- sen (MI1-act. 761 ff., 875 ff.). Nachdem sich der Beschwerdeführer 1 am 13. November 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemel- det hatte, wies die IV-Stelle sowohl das Rentenbegehren als auch das Be- gehren um berufliche Massnahmen mit zwei separaten Verfügungen vom 4. November 2019 ab (MI1-act. 321 ff., 326 ff., 745 ff.). In ihrer Verfügung hielt sie dabei gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten vom 29. März 2019 fest, dass der Beschwerdeführer 1 seine bisherige Tätigkeit als Plattenleger und andere körperlich belastende Tätigkeiten seit dem Unfallereignis nicht mehr ausüben könne. Hingegen seien ihm leichte und selten mittel- schwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten, mit Möglichkeit zu Positions- wechseln, ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, und ohne häufige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zumutbar. Eine Erwerbstätigkeit in angepasster Tätigkeit sei ihm lediglich nach der Wirbelsäulenoperation zwischen dem 30. November 2017 bis 1. April 2018 aufgrund der kurzzeitig und vorübergehend fehlenden Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar gewesen. Da der Beschwerdeführer 1 auch an psychischen Problemen leide, sei bei - 19 - ihm seit Dezember 2015 von einer Restarbeitsfähigkeit von 70% in ange- passter Tätigkeit auszugehen (MI1-act. 326 ff., 393 ff.). Die gegen die Ver- fügung vom 4. November 2019 erhobenen Rechtsmittel beim Versiche- rungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht blieben erfolglos (MI1-act. 251 ff., 278 ff.). Auf eine Neuanmeldung vom 28. Oktober 2020 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2021 nicht ein (MI1- act. 262 ff., 1110 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver- sicherungsgericht mit Urteil vom 24. März 2022 ab, soweit es darauf eintrat (MI1-act. 1061 ff.). Dabei hielt es insbesondere fest, dass keine anspruchs- relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde- führers 1 nachgewiesen worden sei (MI1-act. 1073). Dieser Entscheid er- wuchs am 25. Mai 2022 in Rechtskraft (MI1-act. 1147). Am 3. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer 1 bei der IV-Stelle erneut ein Leistungsge- such in Bezug auf eine Invalidenrente ein (MI1-act. 1152). Dieses Verfah- ren ist – soweit aus den Akten ersichtlich – derzeit noch hängig. Inwiefern nun eine anspruchsrelevante Veränderung vorliegen sollte, ist nicht klar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Neuanmeldung aufgrund eines depressiven Einbruchs erfolgte (act. 23) und der Beschwerdeführer 1 bereits gemäss dem bidisziplinären Gutachten vom 29. März 2019 an einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode (F32.0 bis 32.1) lei- det, ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 nun zur Zusprechung einer IV-Rente führen wer- den. Sodann besteht entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein Anlass, die nachvollziehbaren und einlässlich begründeten versicherungs- medizinischen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers 1 und die ihm hierin attestierte teilweise Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen: Die Berichte der behandelnden Fachärzte wurden bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahren berücksichtigt (vgl. MI1- act. 256, 282 ff., 1110, 1068 ff.). Überdies bestätigt der mit der Beschwerde eingereichte Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 23. Juni 2022 die unbestrittenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers 1, ohne die Einschätzungen des IV-Verfahrens in Frage zu stellen (act. 35 ff.). Ohnehin stellen Berichte von behandelnden Ärzten grundsätzlich keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1), und der Einschätzung der IV-Stelle kommt eine erhöhte Glaubhaftigkeit zu (vgl. BGE 136 V376, Erw. 4.1.2). Auch wenn es sein mag, dass die IV für die Zusprechung von Invalidenrenten von einem eingeschränkten Gesundheitsbegriff ausgeht, kann das Verwal- tungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein selbstverschuldeter Sozialhilfebezug vorliegt, auf die Feststellungen der IV-Stelle und des Ver- - 20 - sicherungsgerichts in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Per- son abstellen. Deshalb ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer 1 trotz der ihm durch die IV-Stelle und das Versicherungs- gericht attestierten Restarbeitsfähigkeit von 70 % seit Dezember 2015 – bis auf seinen Einsatz als Fahrer bei der F. GmbH und seiner kürzlich auf Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens angetretenen Anstellung als Sicherheitsagent auf Abruf (MI1-act. 1017 ff., act. 33) – selbstverschuldet keiner (Teil-)Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist bzw. sich nicht genügend um eine Erwerbsarbeit bemüht hat. Daran ändert – entgegen der offenbaren Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden (act. 25) – auch nichts, dass die IV-Stelle keine beruflichen Ein- gliederungsmassnahmen zugesprochen hat. Weiter wäre es auch der Beschwerdeführerin 2 möglich gewesen, mit einer frühzeitigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Abhängigkeit der Familie von der öffentlichen Hand zu reduzieren oder gar zu vermeiden. Wenn die Beschwerdeführenden einräumen, die Beschwerdeführerin 2 habe die Kin- der betreuen müssen, so vermag dies daran nichts zu ändern. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den damals geltenden Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann von Sozialhilfeempfängern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; vgl. auch SKOS-Richtlinien 2016 C.I.3 [abrufbar auf www.skos.ch]. Seit 2017 wird die Arbeitsaufnahme des betreuenden Elternteils neuerdings bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres als zumutbar erachtet, vgl. SKOS-Richtlinien 2017 C.I.3 und aktuelle SKOS- Richtlinien 2021 C.6.4.5). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführen- den nicht auf eine einmal vereinbarte eheliche Rollenverteilung berufen können. So hätte sich – wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt (act. 11 f.) – auch der Beschwerdeführer 1 um die Kinderbetreuung kümmern können und eine Erwerbstätigkeit wäre beiden Eltern zumutbar gewesen, sobald die Kinder das entsprechende Alter erreicht hatten. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden ihr Arbeitspotenzial trotz der Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie nicht ausgeschöpft, was ihnen unabhängig vom gewählten Rollenmodell (jeweils gegenseitig) vor- zuwerfen ist. Die jüngst erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführenden und die damit erfolgte Lösung von der Sozialhilfe, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Arbeitsbe- mühungen erst spät und unter dem Druck des migrationsrechtlichen Ver- fahrens erfolgten. - 21 - Auf dieser Grundlage und unter Verweis auf die zutreffenden diesbezüg- lichen Ausführungen der Vorinstanz ist die langjährige und erhebliche So- zialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden als selbstverschuldet zu bezeichnen, womit eine Herabsetzung des öffentlichen Interesses am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens nicht angezeigt ist. 3.3.2.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden viele Jahre arbeitslos und sozialhilfeabhängig waren. Auch wenn sie bis zum 1. Januar 2019 noch darauf vertrauen konnten, dass ihre Sozialhilfeab- hängigkeit den Bestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würde, trifft sie an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit – insbesondere für den Zeit- raum nach dem 1. Januar 2019 – ein Verschulden. Gesamthaft betrachtet besteht damit ein grosses öffentliches Interesse, die Niederlassungsbewil- ligung der Beschwerdeführenden zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. 3.3.3. 3.3.3.1. Dem festgestellten grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz ist ihr privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüber- zustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheit- lichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 3.3.3.2. 3.3.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in ei- nem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehun- gen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeit- spanne – zu berechnen (vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer in der Schweiz für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende pri- vate Interesse erst unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten - 22 - Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthalts- dauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthalts- dauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthalts- dauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufent- haltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumer- ken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 3.3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin 2 reiste am 15. April 1995 im Alter von neun Jah- ren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihren Eltern (MI2-act. 3 f.). Damit lebt sie seit 28 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz. Der Be- schwerdeführer 1 reiste erstmals am 10. Juli 1996 in die Schweiz ein, worauf er das Land am 17. April 1999 wieder verliess (MI1-act. 39). Nach seiner Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen am 4. März 2002 reiste er am 22. August 2002 im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde (MI1-act. 7, 23). Damit hält er sich seit über 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Die sehr lange Aufenthalts- dauer der Beschwerdeführenden lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführenden mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert haben und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resul- tiert. 3.3.3.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführenden die deutsche Sprache beherr- schen (vgl. z.B. MI2-act. 236). Damit ist bei ihnen in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf ihre sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integra- tion auszugehen. - 23 - 3.3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 seit ihrem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebt und damit beinahe ihr ganzes bisheriges Leben hier verbrachte, liegt auf der Hand, dass ihr die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Der Beschwerdeführer 1 reiste hingegen erstmals im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein und verliess das Land mit 21 Jahren wieder. Bei seiner Wiedereinreise im Jahr 2002 war er 24 Jahre alt. Er verbrachte somit lediglich noch einen sehr kurzen Teil seiner Adoleszenz hierzulande. Von einer Sozialisation in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesell- schaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach beim Beschwerdeführer 1 keine Rede sein. Angesichts seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch auch bei ihm davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflo- genheiten mittlerweile vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung der Beschwerdeführenden in der Schweiz sind indes keine ersichtlich, weshalb von einer normalen kulturellen Integration aus- zugehen ist. Was ihre soziale Integration betrifft, finden sich weder in der Beschwerde noch in den Akten Hinweise auf besonders ausgeprägte ausserfamiliäre Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Nach dem Gesagten ist bei beiden Beschwerdeführenden auch in kulturel- ler und sozialer Hinsicht von einer bestenfalls durchschnittlichen Integration auszugehen, womit diese bestenfalls als normal einzustufen ist. 3.3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Der Beschwerdeführer 1 arbeitete bis zu seinem Unfall am 6. September 2013 als Plattenleger (MI1-act. 143, 279, 395, 1062). Danach war er lange nicht mehr arbeitstätig und sozialhilfeabhängig, obwohl ihm die IV-Stelle sowie das Versicherungsgericht seit Dezember 2015 eine teilweise Arbeits- fähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierten (siehe vorne Erw. 3.3.2.2.2). Trotz dieser bestehenden Restarbeitsfähigkeit sind bis zur Androhung des Bewilligungswiderrufs – bis auf den gescheiterten Wiedereingliederungs- - 24 - versuch im Rahmen des Sozialhilfeprogramms bei der Stiftung Wende- punkt vom 14. November 2016 bis zum 23. Februar 2017 (MI1-act. 667 ff.) – keinerlei Integrationsbemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt doku- mentiert. Die beruflichen Bemühungen des Beschwerdeführers 1, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, setzten erst nach der Androhung des Bewilli- gungswiderrufs ein. So ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer 1 ab dem 15. Februar 2022 mit einem unregelmässigen Arbeits- pensum als Pizzakurier tätig war (MI1-act. 1017 ff.) und per 1. September 2022 eine Stelle als Sicherheitsagent auf Abruf angetreten hat (act. 33). Diese erst seit Kurzem angetretene Tätigkeit vermag an seiner mangel- haften beruflichen Integration nichts zu ändern, erfolgte die Anstellung doch nur auf Abrufbasis und weist sie einen engen zeitlichen Zusammenhang zur Androhung des Bewilligungswiderrufs auf. Was die berufliche Integration der Beschwerdeführerin 2 betrifft, lässt sich aus den Akten entnehmen, dass sie bis zum Dezember 2019 keiner Er- werbstätigkeit nachgegangen ist, obwohl es ihr bereits früher zumutbar war, sich um eine Arbeit zu bemühen und sich den Lebensunterhalt nicht von der Sozialhilfe zu finanzieren (siehe vorne Erw. 3.3.2.2.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin 2 zwischen Dezember 2019 und September 2022 immer wieder in kurzen Einsätzen gearbeitet hat (MI1-act. 212 ff., 912 f., 933, 1013, 1036 f., 1041 ff., 1049, 1059; act. 34) und per 1. Oktober 2022 nun eine unbefristete Stelle als Mitarbeiterin einer Verpackungsfirma in einem 60%-Pensum angetreten hat (act. 65 ff.), ändert dies an ihrer mangelnden beruflichen Integration ebenfalls nichts, erfolgte die Aufnahme der Arbeitstätigkeit auch bei ihr erst unter dem Druck des migrationsrecht- lichen Verfahrens. Sodann gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin 2 gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz vom 19. Sep- tember 2022 gegenüber der Gemeinde Q. Erwerbseinkommen nicht deklariert habe (MI1-act. 1289), was die Ernsthaftigkeit ihres Willens, sich durch Ausübung einer beruflichen Tätigkeit von der Sozialhilfe zu lösen, in Frage stellt. Ihre mangelhaften beruflichen Integrationsbemühungen lassen sich sodann auch nicht mit der Kinderbetreuung erklären, wäre es den Be- schwerdeführenden doch unbenommen gewesen, die eheliche Rollenver- teilung nach dem Unfall des Beschwerdeführers 1 anzupassen und wäre die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit beiden Eltern zumutbar, sobald die Kin- der das entsprechende Alter erreicht hatten (siehe vorne Erw. 3.3.2.2.2). Damit liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer eine mangelhafte Integration bei der Beschwerdeführenden in der Schweiz vor und eine Wegweisung würde aufgrund der erst vor Kurzem angetretenen Arbeitsstelle nicht in ein stabiles Arbeitsumfeld eingreifen. - 25 - 3.3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Le- bensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Wie aus den obigen Erwägungen ohne Weiteres erhellt, bezogen die Be- schwerdeführenden für sich und ihre Familie während vieler Jahre mate- rielle Hilfe und vermochten sich erst seit Kurzem von der Sozialhilfe zu lösen (siehe vorne Erw. 2.1.2.1 f.). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass keine offenen Betreibungen oder nicht getilgten Verlustscheine gegen sie akten- kundig sind (MI1-act. 169 f.). Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführenden mit den Sozialen Diensten der Gemeinde Q. am 28. Juni 2022 eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben (act. 53). Dem mit Eingabe vom 2. März 2023 eingereichten Schreiben der Sozialen Dienste Q. vom 23. Februar 2023 zufolge, haben die Beschwerdeführenden die gemäss Abzahlungsvereinbarung zu leistenden Zahlungen in Höhe von Fr. 1'600.00 vollumfänglich zurückerstattet (act. 107). Angesichts der Höhe und Dauer des vergangenen Sozialhilfebe- zugs vermögen die unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgten Rückzahlungen und die Tatsache, dass keine offenen Betrei- bungen gegen die Beschwerdeführenden aktenkundig sind, nichts an ihrer mangelhaften wirtschaftlichen Integration zu ändern. Insgesamt ist damit auch die wirtschaftliche Integration der Beschwerde- führenden als mangelhaft zu bezeichnen. 3.3.3.2.7. Zusammenfassend sind die Beschwerdeführenden mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht normal und in kultureller und sozialer Hinsicht bestenfalls normal in die schweizerischen Verhält- nisse integriert, während ihnen in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine mangelhafte Integration zu attestieren ist. Das angesichts ihres sehr langen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich als sehr gross einzustu- fende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund der dabei erfolgten insgesamt mangelhaften Integration zu relativieren und es ist bei beiden Beschwerdeführenden lediglich noch von einem grossen pri- vaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 3.3.3.3. 3.3.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- - 26 - mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). 3.3.3.3.2. Die Beschwerdeführenden leben seit 16 Jahren zusammen in der Schweiz. Ihr privates Interesse, weiterhin in ehelicher Gemeinschaft zusammen- leben zu können, ist offensichtlich. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu be- achten, dass beiden Beschwerdeführenden die Wegweisung droht. Von einem erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist deshalb nicht auszugehen, solange beide Ehegatten gemeinsam weg- gewiesen werden und ihr Eheleben im gemeinsamen Heimatland fort- setzen können. 3.3.3.3.3. Bezüglich der gemeinsamen Kinder ist Folgendes festzuhalten: Die Recht- sprechung geht davon aus, dass es ausländischen Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). Kinder befinden sich solange in einem an- passungsfähigen Alter, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Be- ziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Le- bensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 1220/2008 vom 4. August 2011, Erw. 5.6; Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 4.3). Befindet sich ein Kind im anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3, wo das Gericht bei einem 15-jährigen bzw. bei einem 14-jährigen Kind jeweils noch von einem anpassungs- fähigen Alter ausgeht), heisst dies indes noch nicht, dass ihm eine Über- siedlung in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Es gilt vielmehr zu differenzieren: Bei einem Kleinkind ist die Zumutbarkeit einer Ausreise mit den Eltern bzw. dem (haupt-)betreuenden Elternteil regelhaft ohne Weite- res zu bejahen – bei bereits eingeschulten Kindern hingegen nur dann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Ver- hältnissen im Herkunftsland vertraut sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020, Erw. 6.2.2, 2C_234/2019 vom 14. Ok- tober 2019, Erw. 4.4, und 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.5). - 27 - Je kürzer sodann der 16. Geburtstag eines Kindes bevorsteht (vgl. oben; Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3), umso eher ist davon auszugehen, dass sich dieses bereits an der Schwelle zur Adoles- zenz befindet. Bei solchen altersmässigen Grenzfällen ist zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Übersiedlung ins Herkunftsland besonders zu be- achten, ob Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Ausreise aus der Schweiz bereits zu einer unzumutbaren Entwurzelung des betroffenen Kin- des führen würde. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich das Alter des Kindes bei der Einreise in die Schweiz, die im vorgesehenen Zeitpunkt der Rückkehr ins Herkunftsland bereits absolvierte Schulzeit, Schulstufe und - leistungen sowie die Möglichkeit, die schulische Laufbahn bzw. berufliche Ausbildung im Herkunftsland weiterzuverfolgen. Vor allem Jugendliche, die mehrere Jahre in der Schweiz die Schule besucht und gute schulische Leistungen erbracht haben, kann eine Rückkehr ins Herkunftsland hart treffen (vgl. BGE 123 II 125, Erw. 4b; Urteil des Bundesgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007, Erw. 3). Die in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführenden sind heute 15, 12 und acht Jahre alt und gelten gemäss der zitierten bundesgericht- lichen Rechtsprechung noch als anpassungsfähig bzw. bezüglich des ältesten Kindes noch als knapp anpassungsfähig (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, Erw. 4.3.3, sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.447 vom 29. Oktober 2019, Erw. 4.3.3.3). Mangels gegenteiliger Indizien in den Akten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie sich ihrem Alter entsprechend in der Schweiz inte- griert haben. Wenn die Beschwerdeführenden in der Einsprache vorbrin- gen, dass die Kinder die albanische Sprache nicht beherrschen (MI1- act. 972), erscheint dies angesichts der Tatsache, dass beide Eltern aus dem Kosovo stammen und Albanisch sprechen (vgl. z.B. MI1-act. 1034), als unglaubhaft. Ausserdem kann der E-Mail des Beschwerdeführers 1 vom 30. Juni 2021 an das MIKA entnommen werden, dass dieser mit seinen Kindern in den Kosovo reisen wollte, damit die Kinder ihren Familienkreis im Heimatland nicht vergessen würden (MI1-act. 936). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 bestrebt ist, seinen Kindern die heimatliche Kultur und Sprache weiterzugeben. Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass die Kinder die heimatliche Sprache Albanisch erlernt haben und ihnen die Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes durch die elterliche Erziehung und gelegentliche Ferienaufenthalte vermittelt wurden, sodass den Kindern eine Ausreise in den Kosovo diesbezüglich zumutbar ist. Eine Ausreise aus der Schweiz würde jedoch – insbesondere die beiden älteren Kinder – zweifellos hart treffen, nachdem sie hier aufgewachsen sind und sozialisiert wurden und seit längerem eingeschult sind. Weiter kann insbesondere bei den beiden älteren Kindern davon ausgegangen - 28 - werden, dass sie sich hier einen eigenen Freundeskreis aufgebaut haben. Ausserdem leben weitere Bezugspersonen der Kinder in der Schweiz, so unter anderem die Grossmutter väterlicherseits und die Grosseltern mütterlicherseits (MI1-act. 971 f.), welche jedoch – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – die Enkelkinder im Heimatland besuchen könnten. All dies führt dazu, dass den beiden Beschwerdeführenden insbesondere wegen ihrer beiden älteren Kinder ein erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen ist. 3.3.3.3.4. Nach dem Gesagten resultiert für die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer familiären Verhältnisse bzw. ihrer Kinder ein erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 3.3.3.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist le- diglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksich- tigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4). Der Umstand, dass die betroffene Person in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung und Betreuung erhält als in ihrem Her- kunftsland, steht einer Wegweisung nicht entgegen, sofern die medizini- sche Versorgung sichergestellt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer gravierenden Gefahr für die Gesundheit führt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6664/2011 vom 18. Mai 2012, Erw. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020, Erw. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin 2 ist aktenkundig gesund und arbeitsfähig. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 1 angeht, lässt sich den obigen Ausführungen (Erw. 3.3.2.2.2) entnehmen, dass er seit längerer Zeit an gesundheitlichen Problemen leidet und in ambulanter und medikamentöser psychiatrischer Behandlung steht, die fortgeführt werden soll (act. 39). Zumindest bei seinem in den Akten dokumentierten Austritt aus einer stationären Behandlung vom 6. Mai 2022 bis zum 8. Juni 2022 konnte sich der Beschwerdeführer 1 von akuten Suizidgedanken distanzie- ren und in ausreichend stabilisiertem Zustand in die gewohnten Verhält- nisse entlassen werden (act. 38). Weder aus den Akten noch aus den Vor- bringen in der Beschwerde sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine adäquate psychiatrische und medikamentöse Behandlung im Kosovo nicht gewährleistet wäre. Gemäss den Fokusberichten des Staatsekreta- riats für Migration (SEM) zur medizinischen Grundversorgung bzw. den Be- handlungsangeboten bei psychischen Erkrankungen vom 9. März 2017 bzw. 25. Oktober 2016 ist die medizinische und psychiatrische Grundver- sorgung im Kosovo gewährleistet und in den staatlichen Institutionen bei - 29 - chronischen psychischen Problemen kostenlos (vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 2D_14/2018 vom 13. August 2018, Erw. 5.2.1). Es ist den Be- schwerdeführenden deshalb unter diesem Aspekt keine entscheidrele- vante Erhöhung ihres privaten Interesses zuzubilligen. 3.3.3.5. 3.3.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 3.3.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer 1 seine gesamte Kindheit und Jugend sowie den Grossteil seiner Adoleszenz im Kosovo, bevor er letztmals im Alter von 24 Jahren in die Schweiz übersie- delte. Die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland dürften ihm deshalb nach wie vor vertraut sein. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihr Heimatland zwar bereits im Alter von neun Jahren verlassen und ist in die Schweiz übersiedelt. Nachdem sie aber dort geboren wurde, einen Teil ihrer Kindheit im Kosovo verbrachte und einen Landsmann heiratete, kann auch bei ihr davon ausgegangen werden, dass ihr die heimatliche Kultur nach wie vor vertraut ist. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden aktenkundig noch einen Bezug zu ihrem Heimatland, was sich nicht zuletzt aus der E-Mail des Beschwerdeführers 1 an das MIKA vom 30. Juni 2021 ergibt (MI1-act. 936; vgl. vorne Erw. 3.3.3.3.3). Mithin ist nicht damit zu rechnen, dass ihnen bei einer Wegweisung aus der Schweiz die kulturelle Reintegration im Kosovo nennenswerte Probleme bereiten würden, wes- halb ihnen in kultureller Hinsicht gute Wiedereingliederungschancen im Kosovo zu attestieren sind. 3.3.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)In- tegrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die be- troffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. Die Beschwerdeführerin 2 spricht nach eigenen Angaben neben Deutsch auch sehr gut Albanisch (MI2-act. 236). Auch beim Beschwerdeführer 1 ist davon auszugehen, dass er seine albanische Muttersprache noch be- herrscht, nachdem er – soweit aus den Akten ersichtlich – die ersten 24 Jahre seines Lebens mehrheitlich im heutigen Kosovo verbrachte und - 30 - seine Ehefrau ebenfalls von dort stammt. Er macht denn auch nichts Ge- genteiliges geltend. Den Beschwerdeführenden sind damit auch in sprach- licher Hinsicht gute Reintegrationschancen in ihrem Heimatland zu attestieren. 3.3.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Ver- hältnisse der Beschwerdeführenden äussern sich diese im Rahmen ihrer Beschwerde nicht. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass sie in ihrem Heimatland über familiäre Beziehungen verfügen. So führten die Be- schwerdeführenden in ihrer Einsprache noch aus, dass der Beschwerde- führer 1 zwei Brüder in Kosovo habe (MI1-act. 971 f.). Es mag zwar zutref- fen, dass der Beschwerdeführer 1, wie in der Einsprache ausgeführt, mit seinen Brüdern keinen Kontakt mehr hat (MI1-act. 971 f.), jedoch kann an- gesichts der an das MIKA gerichteten E-Mail vom 30. Juni 2021 (MI1- act. 936) davon ausgegangen werden, dass soziale bzw. familiäre Kon- takte zu Personen im Kosovo bestehen. Selbst wenn sich die Beschwerde- führenden ihr soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr gänzlich neu aufbauen müssten, wäre darin angesichts ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer dortigen Sozialisierung (siehe vorne Erw. 3.3.5.2 f.) indes kein unüberwindbares Reintegrationshindernis zu er- blicken. In sozialer Hinsicht ist somit von intakten Wiedereingliederungs- chancen der Beschwerdeführenden auszugehen. 3.3.3.5.5. Was die beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen der Be- schwerdeführenden betrifft, lässt sich aus den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 bis zu seinem Unfall im September 2019 als Platten- leger tätig war. Danach ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebte bis vor Kurzem von staatlichen Unterstützungsleistungen (siehe vorne Erw. 2.1.2.1 f.). Er macht aber geltend, seine langjährige Arbeitslosigkeit sei durch eine beschränkte bzw. fehlende Arbeitsfähigkeit bedingt. Obwohl sämtliche Leistungsbegehren an die IV-Stelle abgewiesen wurden, ist mit den Feststellungen der IV-Stelle davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer 1 seine angestammte Erwerbstätigkeit als Plattenleger und an- dere schwere Arbeiten nicht mehr ausüben kann und bei ihm eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 30% besteht. Unter diesen Umständen dürfte es dem Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in den Kosovo schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine Verschlechte- rung zu erwarten. Überdies ist davon auszugehen, dass es der Beschwer- deführerin 2 gelingen wird, eine Erwerbsarbeit zu finden und den Lebens- unterhalt ihrer Familie aus eigener Kraft zu bestreiten: Zwar dürfte es ihr aufgrund der jahrelangen Abwesenheit von der Berufswelt und der fehlen- den Berufsausbildung schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Jedoch kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie - 31 - die zuletzt erworbenen beruflichen Erfahrungen dank ihrer Arbeitsfähigkeit und ihres relativ jungen Alters auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt wird verwerten können. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage sowie allfälliger Startschwierigkeiten sind damit die beruflich-wirtschaftlichen Reintegrationschancen der Be- schwerdeführenden als intakt einzuschätzen. 3.3.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass die Beschwerdeführenden bei einer Ausreise in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 3.3.3.5.7. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland er- fährt das private Interesse der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz somit keine entscheidrelevante Erhöhung. 3.3.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz grosse private Interesse der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 3.3.3.2.7) aufgrund ihrer familiären Situation und ist insgesamt als gross bis sehr gross zu bezeichnen. 3.3.4. Bei Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen besteht damit kein überwiegendes öffentliches Interesse. Vielmehr überwiegt das private Verbleibeinteresse der Beschwerdeführen- den das öffentliche Fernhalteinteresse. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz schon über 20 bzw. 28 Jahre einen ordnungsgemässen Aufenthalt haben und dass zumindest ihren beiden älteren Kindern eine Rückkehr in den Ko- sovo aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz geboren, aufgewach- sen und sozialisiert wurden sowie seit längerem eingeschult sind, schwer- fallen würde. Zudem haben sich die Beschwerdeführenden – wenngleich unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs – inzwischen um eine Arbeit bemüht und sich von der Sozialhilfe gelöst. Unter diesen Umständen wären der Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung der Beschwerdeführenden und ihre Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, erweisen sich jedoch mangels überwiegen- - 32 - den öffentlichen Interesses als unverhältnismässig. Dies auch vor dem Hin- tergrund, dass bis zum 1. Januar 2019 ein Widerruf der Niederlassungsbe- willigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach über 15-jährigem ordentli- chen Aufenthalt unzulässig gewesen wäre und auch neurechtlich in sol- chen Konstellationen nur zurückhaltend anzuordnen ist (vgl. dazu bereits vorne Erw. 2.1.1.5 und 3.3.2.2.1). 4. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerde- führenden und ihrer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Den Beschwerdeführenden wird lediglich eine aller- letzte Chance eingeräumt, sich um ihre wirtschaftliche Integration zu be- mühen. Sie werden ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam gemacht, wo- nach ihre Sozialhilfeabhängigkeit und damit eine erneute Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben zum Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz führen kann. Insbesondere wird von ihnen erwartet, dass sie sich weiterhin um einen existenzsichernden Erwerb be- mühen. Zudem haben sie sich, sollten sie dazu in der Lage sein, soweit möglich, weiterhin um die Rückzahlung ihrer Sozialhilfeschulden zu bemühen. Sollten die Beschwerdeführenden erneut in vorwerfbarer Weise Sozialhilfeleistungen beanspruchen oder anderweitig zu Beanstandungen Anlass geben, steht es dem MIKA frei, ihre Anwesenheitsberechtigung erneut in Frage zu stellen und dabei ihre sonstigen Integrationsmisserfolge mitzuberücksichtigen. Diesfalls müssten sich die Beschwerdeführenden den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe sie unbeein- druckt gelassen. Zudem wäre weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass sie trotz drohender Wegweisung aus der Schweiz nicht fähig oder willens sind, sich wirtschaftlich zu integrieren und sich von der Sozialhilfe zu lösen, und insbesondere auch die Interessen ihrer Kinder sie nicht zu Integrationsbemühungen zu veranlassen vermögen. Mit Blick auf die Ver- hältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen kann somit grund- sätzlich davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Entfernung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nochmals höher und gleichzeitig das private Interesse an ihrem weiteren Verbleib tiefer zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. - 33 - 5. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde die Durchfüh- rung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteibefragung (Beschwerdean- trag 6). Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer sogenann- ten antizipierten Beweiswürdigung auf eine Befragung zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1 und 2004, S. 154, Erw. 1a je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage der Beschwerdeführenden vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche die Durchführung einer Parteibefragung erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund einer Parteibefragung anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegen- den Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Ent- scheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Überdies besteht – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden – kein auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) gestützter Anspruch auf Durch- führung einer mündlichen Verhandlung und auch der Anspruch auf recht- liches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen An- spruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ein (Urteil des Bun- desgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, Erw. 2.3 mit Hinweis). Auf die Durchführung einer Parteibefragung bzw. -anhörung wird daher ver- zichtet. 6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. August 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und sind die Beschwerdeführenden unter Androhung des Widerrufs der Niederlas- sungsbewilligung und ihrer Wegweisung zu verwarnen. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 34 - 3. 3.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 3.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzuset- zen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 3.3. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksich- tigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. 4. 4.1. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt die letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden dessen Präsidentin oder Präsident, die der unentgelt- lichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechts- kraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. 4.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vorinstanz zu entscheiden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. - 35 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 18. August 2022 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführenden werden unter Androhung des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ver- warnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 4. Das MIKA wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 36 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 1. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Özcan