3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 108.00, gesamthaft Fr. 708.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug das Bezirksgefängnis T. die erste Strafkammer des Obergerichts, Verfahrensleiter im Verfahren SST.2022.157 Beschwerde in Strafsachen